STATUTEN 

I. Rechtsform, Name und Sitz

Art. 1

Unter dem Namen „Offiziere an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften“ besteht ein gesamtschweizerischer Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Sitz des Vereins befindet sich in Winterthur.


II. Zweck

Art. 2

Der Verein bezweckt:

  • Aufbau eines Netzwerkes unter den Mitgliedern;
  • Organisation/Teilnahme von/an Anlässen, Referaten und Seminaren, um allen Studierenden der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften einen Mehrwert für Ihre zukünftige Tätigkeit zu erbringen;
  • Anerkennung der Offiziere in der Wirtschaft fördern;
  • Förderung der Kameradschaft;
  • Unterstützung des Studiums unserer Mitglieder;
  • Erweiterung des militärischen Know-How;
  • Beratung bei dienstlichen Fragen.


III. Mitgliedschaft

Art. 3

Die aktive Mitgliedschaft steht allen Studierenden, Absolventen/innen, Dozierenden und Mitarbeiter/innen der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften offen, die in der Schweiz oder in einer ausländischen Armee als Offizier Dienst leisten oder geleistet haben. Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern, Passivmitgliedern und Ehrenmitgliedern.

Art. 4

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder. Die Ablehnung eines Beitrittsgesuchs braucht nicht begründet zu werden.

Art. 5

Die Mitgliedschaft endet durch Vereinsaustritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist schriftlich auf Ende des laufenden Vereinsjahres an den Vorstand zu richten.

Art. 6

Mit Abschluss des Studiums oder der Tätigkeit an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften werden Aktivmitglieder nicht automatisch zu Passivmitgliedern. Ein Antrag auf Statusänderung von der Aktivmitgliedschaft zur Passivmitgliedschaft muss dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Die passive Mitgliedschaft tritt Ende des Vereinsjahres in Kraft, in welchem der Antrag dem Vorstand eingereicht wurde.

Art. 7

Personen, welche sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

1. Rechte

Art. 8

Aktivmitglieder und Ehrenmitglieder sind dazu berechtigt an der Mitgliederversammlung das Stimm- und Wahlrecht auszuüben, in begründeten Fällen in die Bücher und Schriften des Vereins einzusehen und gegen Entscheide des Vorstandes an der Mitgliederversammlung Rekurs einzureichen.

Art. 9

Passivmitglieder sind dazu berechtigt an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, können aber kein Stimm- und Wahlrecht ausüben.

2. Pflichten

Art. 10

Mitglieder des Vereins verpflichten sich im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren, sich für die Interessen des Vereins zu engagieren.

Art. 11

Mitglieder des Vereins verpflichten sich den jährlichen Mitgliederbeitrag zu entrichten. Der Höchstbetrag pro Mitglied beträgt 100 CHF.

3. Ausschluss

Art. 12

Der Ausschluss kann gegenüber jedem Mitglied, welches sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder welches das Ansehen oder die Interessen des Vereins bzw. der Armee geschädigt hat, an der Mitgliederversammlung vom Vorstand oder eines Mitglieds beantragt werden. Ein Mitglied kann mit 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.


IV. Organisation

Art. 13

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Revisionsstelle

Vorstand und Revisionsstelle sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen.

1. Mitgliederversammlung

Art. 14

Die Mitgliederversammlung (MV) ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat folgende Befugnisse:

  1. Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung;
  2. Festsetzung des finanziellen Voranschlags für das nächste Vereinsjahr;
  3. Festsetzung der Mitgliederbeiträge für das nächste Vereinsjahr;
  4. Wahl und Abberufung:
    1. des Vorstands;
    2. des Präsidiums;
    3. der Revisionsstelle;
  5. Änderung der Statuten;
  6. Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft.

Art. 15

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, im ersten Halbjahr statt.

Art. 16

Eine ausserordentliche MV muss entweder auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Fünftel aller Aktiv- und Ehrenmitglieder innerhalb von zwei Monaten ab Eingang des Antrages einberufen werden.

Art. 17

Die Mitglieder sind mindestens vierzehn Tage vor der MV unter Angabe der Traktanden schriftlich oder per E-mail einzuladen. Anträge müssen fünf Arbeitstage vor der MV beim Vorstand eingegangen sein.

2. Vorstand

Art. 18

Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein gegen aussen. Er ist befugt, die dringenden, laufenden Geschäfte an das Präsidium zu delegieren. Der Vorstand besteht aus höchstens acht Mitgliedern.

Jedes Vorstandsmitglied ist bis Ende seiner Amtszeit für die Nachfolgeregelung zuständig.

Art. 19

Das Präsidium besorgt die laufenden Geschäfte, die ihm der Vorstand überträgt und leitet die Versammlungen. Das Präsidium hat darüber Rechenschaft gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung abzulegen.

Art. 20

Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

Art. 21

Der Vorstand kann zur Bearbeitung von bestimmten Problemstellungen und Aufgaben Arbeitsgruppen einberufen und entsprechende Aufträge erteilen. Die Mitglieder der Arbeitsgruppen müssen nicht dem Vorstand angehören. Die Verantwortung für die Auftragserteilung, die Resultate, deren Auswertung und Veröffentlichung bzw. Antragstellung obliegt ausdrücklich dem Vorstand.

Art. 22

Bei vorzeitigen Rücktritten von Vorstandsmitgliedern kann der Vorstand ad interim Vorstandsmitglieder bestellen. Diese müssen spätestens bei der nächsten MV bestätigt werden.

Art. 23

Dem Vorstand stehen alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der MV oder den Rechnungsrevisoren vorbehalten sind.

3. Revisionsstelle

Art. 24

Die MV wählt maximal zwei Rechnungsrevisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, für die gleiche Amtsdauer wie der Vorstand. Wiederwahl ist zulässig.

Art. 25

Die Rechnungsrevisoren haben die Rechnungsführung zu prüfen, der MV Bericht zu erstatten und ihr einen Antrag auf Genehmigung oder Nichtgenehmigung der Rechnung zu stellen.

Art. 26

Den Revisoren ist jederzeit Einblick in die Buchhaltung zu gewähren.

Art. 27

Der Vorstand hat den Rechnungsrevisoren die Jahresrechnung mit sämtlichen Belegen jeweils spätestens vierzehn Tage vor der MV zur Verfügung zu stellen.


V. Wahlen & Abstimmungen

Art. 28

Alle Aktiv- und Ehrenmitglieder haben an der MV das gleiche Stimmrecht. Stellvertretung ist nicht gestattet.

Art. 29

Die Beschlüsse werden in der Regel mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.

Art. 30

Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht die geheime Stimmabgabe für das entsprechende Geschäft beschlossen wird. Bei Stimmengleichheit fällt dem Präsidenten der Stichentscheid zu.


VI. Mittel / Finanzen

Art. 31

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

  • Mitgliederbeiträgen von Aktiv- und Passivmitgliedern
  • Ertrag des Vereinsvermögens
  • Freiwilligen Zuwendungen Dritter
  • Subventionen

Art. 32

Die MV setzt jährlich die Höhe der Mitgliederbeiträge fest.

Art. 33

Passivmitglieder haben einen tieferen Mindestmitgliederbeitrag als Aktivmitglieder zu entrichten, welcher von der MV auch jährlich festzusetzen ist.

Art. 34

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Art. 35

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung des einzelnen Mitglieds ist ausgeschlossen, sofern es seine Beitragspflicht erfüllt hat.

Art. 36

Die ausgetretenen, gestrichenen oder ausgeschlossenen Mitglieder haben die vollen Mitgliederbeiträge für das laufende Vereinsjahr zu entrichten. In besonderen Fällen kann der Vorstand Ausnahmen bewilligen.

Art. 37

Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.


VII. Änderung der Statuten

Art. 38

Für eine Änderung der Statuten ist ein Mehr von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder der MV erforderlich.

Art. 39

Ein Antrag zur Änderung der Statuten kann vom Vorstand oder von einem Fünftel der Mitglieder eingereicht werden.


VIII. Auflösung

Art. 40

Die Auflösung des Vereins erfolgt bei ihrer Zahlungsunfähigkeit, ferner wenn der Vorstand nicht mehr statutengemäss bestellt werden kann oder durch Beschluss der MV.

Art. 41

Für einen Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von drei Vierteln aller anwesenden Mitglieder.

Art. 42

Allfällig vorhandenes Vermögen ist durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der MV entweder einer gemeinnützigen Organisation, der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften oder der Schweizerischen Offiziersgesellschaft zufliessen zu lassen. Die Verteilung unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

IX. Schlussbestimmungen

Art. 43

Diese Statuten sind anlässlich der 3. Mitgliederversammlung vom 30. Mai 2007 ergänzt und angenommen worden und treten sofort in Kraft.


Offiziere an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Der Vorstand