Allgemeines
Gemäss Dienstreglement der Armee hat der Wehrmann keinen Anspruch auf Urlaub. Urlaube werden nur unter den folgenden zwei Bedingungen bewilligt:
Die OF@ZHAW basiert ihre Unterstützung und Beratung bei dienstlichen Fragen auf die Verordnung über die Militärdienstpflicht (MDV) vom 22.12.03 und die Weisungen der Militärberatung der ZHAW.
«Die Entscheidung des Kommandanten so weit wie möglich unterstützen! »
Grundsätze für Urlaubsgesuche